Ärztehaftpflichtversicherung

Die Ärzteberufshaftpflichtversicherung dient zur Abdeckung von gerechtfertigten Schadensersatzansprüchen und der Abwehr von unbegründeten Schadenersatzansprüchen, wenn aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit gerechtfertigte Ansprüche an Sie gestellt werden.
Man unterscheidet hier zwischen Personen- und Sachschäden und davon abgeleitete Vermögensschäden sowie reine Vermögensschäden, die von einem Personen- oder Sachschaden unabhängig sind.

Freiberufliche tätiger Arzt

Für freiberuflich tätige Ärzte besteht die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Ärztehaftpflichtversicherung (§ 52d Ärztegesetz). Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit kann erst mit Erbringung des Nachweises über eine gesetzeskonforme Berufshaftpflichtversicherung in die Ärzteliste eingetragen und aufgenommen werden.

Angestellte Ärzte

Als angestellter Arzt sollten Sie auch eine Berufshaftpflicht-Versicherung abschließen, da Sie als angestellten Arzt dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unterliegen und somit eine Regressmöglichkeit des Arbeitgebers gegenüber seiner Dienstnehmer besteht.

Welche Risiken sind versicherbar?

  • Mitversicherung aller zulässigen Arzttätigkeiten
  • Mitversicherung von kosmetischen Behandlungen möglich
  • Mitversicherung der Behandlung von Verwandten
  • Handel mit medizinnahen Artikeln
  • Vorwurf der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und der Verschwiegenheitspflicht